Das Oberlandesgericht Celle hat ein Urteil gefällt, das die Geschäftsführerhaftung im Bauträgerbereich auf ein neues Niveau hebt. Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass ein Geschäftsführer persönlich für Schäden haftet, wenn Baufortschrittsraten vorzeitig, also vor dem tatsächlichen Erreichen des jeweiligen Baufortschritts, entgegengenommen werden – und dies auf mangelhafte interne Organisation und fehlende Überwachung zurückzuführen ist.